§ 6c AbgG - Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Abgeordneten werden für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die wegen der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen gemäß § 6b erforderlich werden, auf Nachweis die tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Der Präsident kann einen Höchstbetrag festsetzen.