§ 17 JAO - Dienstzeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-124
(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung übertragen werden.
(2) 1Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. 2Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.