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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 19 JAO - Ausbildende Behörde

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bestimmt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.