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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 18 JAO - Ausbildungsnachweise und Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) 1Über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. 2Die Ausbilderin oder der Ausbilder trägt jeweils die Bewertungen ein und fügt den Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei.

(2) 1Spätestens einen Monat nach der Beendigung der Ausbildungsstelle hat die Ausbilderin oder der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. 2Das Zeugnis hat sich insbesondere auf die Mitarbeit, die Rechtskenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sowie darauf zu beziehen, ob auch die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufspraxis in dem jeweiligen Ausbildungsbereich (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) kennen gelernt wurden. 3Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. 4Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen.

(3) Das Ministerium der Justiz sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor.