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  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 VOFF NRW - Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
Amtliche Abkürzung
VOFF NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:

  1. 1.

    durch Nichtbestehen der Probezeit,

  2. 2.

    durch Austrittserklärung,

  3. 3.

    wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder

  4. 4.

    durch Tod.

(2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.