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  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25 VOFF NRW - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
Amtliche Abkürzung
VOFF NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die die Altersgrenze nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erreicht haben und die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr unter Berücksichtigung der körperlichen Eignung gemäß § 22a der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts "Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion" von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist, können bis zum 30. Juni 2017 weiterhin der Einsatzabteilung angehören.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr erfasst die Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 in einer gesonderten Liste.