Versionsverlauf


§ 1 HVSG - Organisation des Landesamts

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) untersteht als obere Landesbehörde dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Hessen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt tätig werden. Das Landesamt darf in anderen Ländern nur tätig werden, soweit die Rechtsvorschriften der anderen Länder dies zulassen.