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  • ab 12.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5a HVSG - Gerichtliche Kontrolle

Bibliographie

Titel
Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Amtliche Abkürzung
HVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-7

(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), bezeichnete Gericht.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung oder Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag ist hinreichend substantiiert zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  4. 4.

    der Sachverhalt sowie

  5. 5.

    eine Begründung.

(4) Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben:

  1. 1.

    bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

  4. 4.

    die wesentlichen Gründe.

(5) Bei Maßnahmen gemäß §§ 12 und 13 gelten Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass Gegenstand von Antrag und Anordnung der Einsatz der verdeckten Mittel zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit ist, ohne dabei konkrete Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Vertrauenspersonen zu benennen. Sollen im Rahmen der Maßnahme gemäß § 12 oder § 13 konkrete Einzelpersonen nicht nur punktuell durch die Maßnahme betroffen, sondern dauerhaft Ziel eines personenbezogenen Aufklärungsansatzes sein, so sind sie mit in die gerichtliche Entscheidung aufzunehmen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.