Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
- Amtliche Abkürzung
- HVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 18-7
in der Fassung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 614) (1)
INHALTSÜBERSICHT | §§ |
---|---|
ERSTER TEIL | |
Organisation und Aufgaben des Landesamts | |
Organisation des Landesamts | 1 |
Aufgaben des Landesamts | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
ZWEITER TEIL | |
Befugnisse des Landesamts | |
Informationserhebung | 4 |
Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln | 5 |
Gerichtliche Kontrolle | 5a |
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und der Telekommunikation | 6 |
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung | 7 |
Verfahren bei Maßnahmen nach § 7 | 8 |
Ortung von Mobilfunkendgeräten | 9 |
Besondere Auskunftsersuchen | 10 |
Observation | 11 |
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter | 12 |
Vertrauensleute | 13 |
Schranken nachrichtendienstlicher Mittel | 14 |
DRITTER TEIL | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 15 |
Speicherung, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung | 16 |
Zweckbindung | 17 |
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt | 18 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit | 19 |
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen | 19a |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse | 20 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden | 20a |
Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen | 20b |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken | 20c |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen | 21 |
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs | 22 |
Übermittlungsverbote | 23 |
Minderjährigenschutz | 24 |
Nachberichtspflicht | 25 |
Auskunft | 26 |
Dateianordnungen | 27 |
VIERTER TEIL | |
Schlussvorschriften | |
Einschränkung von Grundrechten | 28 |
Aufhebung bisherigen Rechts | 29 |
Inkrafttreten | 30 |
PRÄAMBEL
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch extremistische Bestrebungen drohen. Er tauscht sich mit Wissenschaft und Gesellschaft aus. Hierzu gehört auch der öffentliche Diskurs. Er berücksichtigt gesellschaftliche Vielfalt und gesellschaftliche Entwicklungen.
Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes *
Vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614)
Aufgrund des Art. 8a des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der vom 12. Juli 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
FFN 18-7