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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 35 ThürNatG - Bußgeldbestimmungen
(zu § 69 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Über § 69 Abs. 1 bis 6 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    den Verboten oder Geboten eines Gesetzes zum Schutz eines Nationalparks oder eines Nationalen Naturmonuments oder einer Rechtsverordnung zum Schutz eines Gebiets nach § 20 Abs. 2 BNatSchG zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweisen; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Unterschutzstellungen von Schutzgebieten nach § 36 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,

  2. 2.

    den Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten nach § 36 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder ohne Erlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet eine der nach § 36 Abs. 5 erlaubnispflichtigen Maßnahmen durchführt,

  3. 3.

    den Verboten einer Satzung zum Schutz des Baumbestandes nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung nach § 14 Abs. 1 für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Satzungen zum Schutz des Baumbestandes nach § 36 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,

  4. 4.

    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung einer geschützten Anpflanzung führen können, oder entgegen § 14 Abs. 3 eine Allee beseitigt oder Handlungen durchführt, die den Charakter der Allee auf Dauer ändern können nach § 14 Abs. 3 Satz 3, oder den Verboten zum Schutz von Großvögeln nach § 20 Satz 1 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  6. 6.

    einer sonstigen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,

  7. 7.

    einer von der zuständigen Naturschutzbehörde für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  8. 8.

    vollziehbaren Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Bestimmungen einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer Satzung nach § 14 Abs. 1 erteilt worden ist, nicht nachkommt; Verweisungen auf § 54 Abs. 1 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in Unterschutzstellungen von Schutzgebieten nach § 36 Abs. 1 gelten als Verweisungen auf Halbsatz 1,

  9. 9.

    entgegen § 17 Abs. 1 in einem dort genannten Schutzgebiet oder in einem Streifen von 1.000 Metern Breite um ein solches Schutzgebiet gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut,

  10. 10.

    Einschränkungen des Betretensrechts aufgrund des § 21 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 21 Abs. 4 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,

  11. 11.

    der Duldungspflicht des § 65 Abs. 1 BNatSchG zuwiderhandelt oder das Betretensrecht nach § 19 Abs. 2 und § 30 verwehrt,

  12. 12.

    geschützte Bezeichnungen nach § 12 Abs. 3, § 25 Abs. 2 oder § 34 oder amtliche Kennzeichen nach § 12 Abs. 3 sowie ihnen zum Verwechseln ähnliche unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten beschädigt oder entfernt.

(2) Die zugunsten der in § 36 Abs. 2 genannten Schutzgebiete erlassenen Bußgeldtatbestände bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in § 70 Nr. 3 BNatSchG und die in Absatz 1 genannten Fälle die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Aufgabenbereich des § 14 Abs. 1.

(5) § 72 BNatSchG gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend. Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Die oberste Naturschutzbehörde trifft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Vorsorge für Einrichtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.