§ 7 JAPO M-V - Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. In dem Antrag ist zu versichern, dass bei keinem anderen Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Prüfung nachgesucht worden ist, oder zu erklären, wo und wann dies geschehen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.die Hochschulzugangsberechtigung und die Datenkontrollblätter der Hochschulen zum Nachweis der in § 5 genannten Voraussetzungen,
- 3.Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs. 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen und
- 4.die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise.
(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.