§ 38 ThürLHO - Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn die nach § 16 Satz 2 angegebenen Jahresbeträge überschritten werden sollen oder Jahresbeträge nicht angegeben sind. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.