§ 7 ThürHhG 2010 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-6
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.