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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 52 ThürLHO - Nutzung und Sachbezüge

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

Nutzung und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.