§ 66 ThürLHO - Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.