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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 66 ThürLHO - Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.