Anlage 1 VwVKVO M-V - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1-10
zu § 1 Absatz 2
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
Gebühren | ||
1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 50 (39/11) |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarífbeschäftigte | 57 (46/l l) |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für Vergleichbare Tarifbeschäftigte | 69 (58/11) |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 88 (77/11) |
1.5 | für Kraftfahrer | 63 (52/11) |
Anmerkung zu Tarifstelle 1: Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen. | ||
2 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 7 bis 150 |
3 | Festsetzung von Zwangsgeld | 7 bis 150 |
4 | Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft | 21 bis 150 |
5 | Ersatzvornahme | |
5.1 | Ersatzvornahme durch Vollzugsbehörde | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
5.2 | für den Einsatz je | |
5.2.1 | Diensthund für jede angefangene Stunde | 29,60 |
5.2.2 | Kraftrad | 0,70 |
5.2.3 | Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger | 0,40 |
5.2.4 | Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus | 3,50 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.4: Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. | ||
5.2.6 | sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht | |
5.2.6.1 | bis 7,5 Tonnen | 91,50 |
5.2.6.2 | über 7,5 Tonnen | 162,00 |
5.2.7 | Drehleiter und Kranwagen | 323,50 |
5.2.8 | Wasserfahrzeug | |
5.2.8.1 | Küstenstreifenboot | 483,67 |
5.2.8.2 | Streifenboot | 90,98 |
5.2.8.3 | Hilfsstreifenboot | 48,03 |
5.2.8.4 | Schlauchboot | 49,98 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8: Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde. | ||
5.2.9 | Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal | 7 267,70 |
5.3 | Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
6 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme | Die Tarifstellen 5.1 bis 5.4 finden entsprechende Anwendung |
7 | Unmittelbarer Zwang | |
7.1 | durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
7.2 | für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von Fahrzeugen | Die Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung |
7.3 | bei Gewahrsamnahmen | |
7.3.1 | Gewahrsamnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
7.3.2 | Aufenthalt je angefangene 12 Stunden | 50,00 |
7.3.3 | Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | 13 bis 100 |
Anmerkungen zur Tarif stelle 7.3: a) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). b) Als Auslagen sind zu erheben: - die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung, - die Kosten für die Gestellung von Einwegdecken, - die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit, - die bei der Verpflegung entstandenen Kosten im Rahmen der festgelegten Richtwerte (für Morgenkost 3 Euro, für Mittagskost 4,80 Euro, für Abendkost 4 Euro). c) Tarifstelle 7.3.3 beinhaltet auch die Personalkosten der verantwortlichen Mitarbeiter für den Gewahrsamsraum. | ||
8 | Vorführung oder Wegnahme einer Person | |
8.1 | durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
8.2 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt | 0,40 |
9 | Amtliche Verwahrung | |
9.1 | Grundgebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrung | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle l findet Anwendung |
9.2 | zusätzlich bei Fahrzeugen je angefangenen Tag | |
9.2.1 | je Zweirad | 3 |
9.2.2 | je Fahrzeug bis 7,5 Tonnen | 5 |
9.2.3 | je Fahrzeug über 7,5 Tonnen | 10 |
9.2.4 | je sonstige Sache | 2 bis 10 |
9.3 | zusätzlich bei Tieren je angefangenen Tag | |
9.3.1 | je Kleintier | 2 |
9.3.2 | je Großtier | 5,50 |
9.4 | zusätzlich bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche | 0,50 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 9: a) Die Grundgebühr enthält grundsätzliche, mit der amtlichen Verwahrung anfallende Personalkosten (zum Beispiel für Aufnahme, Halterermittlungsverfahren und Herausgabeverfahren). b) Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 Prozent des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. c) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die Dritte in Rechnung gestellt haben. Dabei sind die Kosten der Verwertung inklusive der Bewertung in Rechnung zu stellen. |