§ 2 VwVKVO M-V - Entstehung der Gebührenschuld
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1-10
Die Gebührenschuld entsteht
- 1.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltene Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
- 2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
- 3.
im Fall der Ausführung der Ersatzvornahme oder der Verwahrung durch einen Beauftragten mit der Erteilung des Auftrags,
- 4.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 8 mit dem Beginn der Verwahrung.
Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.