Anlage 1 VwVKVO M-V - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1-10
zu § 1 Absatz 2
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
Gebühren | ||
1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 42 (36/6) |
1.2 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 52 (46/6) |
1.3 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 71 (65/6) |
Anmerkung zu der Tarifstelle 1: Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen. | ||
2 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 7 bis 150 |
3 | Festsetzung von Zwangsgeld | 7 bis 150 |
4 | Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft | 21 bis 150 |
5 | Ersatzvornahme | |
5.1 | Ersatzvornahme durch Vollzugsbehörde | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
5.2 | für den Einsatz je | |
5.2.1 | Diensthund für jede angefangene Stunde | 22,70 |
5.2.2 | Kraftrad | 0,65 |
5.2.3 | Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger | 0,40 |
5.2.4 | Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus | 1,80 |
5.2.5 | Spezial- und Sonderfahrzeug | |
5.2.5.1 | Wasserwerfer | 13,00 |
5.2.5.2 | Lichtmastkraftwagen | 2,70 |
5.2.5.3 | Sonderwagen 4 | 9,80 |
5.2.5.4 | Gefangenenbus | 5,40 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.5.4: Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges. | ||
5.2.5.5 | Lichtmastanhänger je angefangene Betriebsstunde | 131,00 |
5.2.6 | sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht | |
5.2.6.1 | bis 7,5 Tonnen | 91,50 |
5.2.6.2 | über 7,5 Tonnen | 162,00 |
5.2.7 | Drehleiter und Kranwagen | 323,50 |
5.2.8 | Wasserfahrzeug | |
5.2.8.1 | Küstenstreifenboot | 473,00 |
5.2.8.2 | Streifenboot | 89,00 |
5.2.8.3 | Hilfsstreifenboot | 78,00 |
5.2.8.4 | Schlauchboot | 55,00 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8: Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde. | ||
5.2.9 | Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal | 4.593,00 |
5.3 | Vor- und Nachbereitung der Ersatzvornahme | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
5.4 | Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
6 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme | Die Tarifstellen 5.1 bis 5.4 finden entsprechende Anwendung |
7 | Unmittelbarer Zwang | |
7.1 | durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
7.2 | für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von Fahrzeugen | Die Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung |
7.3 | bei Unterbringung einer Person im Gewahrsamsraum im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, für je angefangene 12 Stunden | 10,00 |
7.4 | Vor- und Nachbereitung des unmittelbaren Zwangs | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
8 | Vorführung oder Wegnahme einer Person | |
8.1 | durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
8.2 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt | 0,40 |
8.3 | Vor- und Nachbereitung der Vorführung oder Wegnahme einer Person | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |
9 | Amtliche Verwahrung | |
Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführten amtlichen Verwahrung | ||
9.1 | bei Fahrzeugen | |
9.1.1 | für ein Fahrrad | 2,00 |
9.1.2 | für ein Fahrrad mit Hilfsmotor | 2,00 |
9.1.3 | für ein Kraftrad | 2,50 |
9.1.4 | für ein Kraftrad mit Beiwagen | 3,00 |
9.1.5 | für einen Personenkraftwagen, einen Lieferwagen, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein nicht motorisiertes Boot | 4,00 |
9.1.6 | für einen Personenkraftwagen mit Anhänger | 5,00 |
9.1.7 | für einen Omnibus oder ein motorisiertes Boot | 7,00 |
9.1.8 | für ein Fuhrwerk | 7,00 |
9.1.9 | für einen Lastkraftwagen | 7,00 |
9.1.10 | für einen Lastkraftwagen mit Anhänger | 9,50 |
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes | ||
9.2 | bei Tieren | |
9.2.1 | für ein Kleintier | 2,00 |
9.2.2 | für ein Großtier | 5,50 |
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes | ||
9.2.3 | bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes | 0,50 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 und 9.2: Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. | ||
9.3 | Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Verwahrung durch Beauftragte | nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung |