§ 1 VwVKVO M-V - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1-10
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:
- 1.
Androhung von Zwangsmitteln,
- 2.
Festsetzung von Zwangsgeld,
- 3.
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft,
- 4.
Ersatzvornahme,
- 5.
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
- 6.
Anwendung unmittelbaren Zwangs,
- 7.
Vorführung oder Wegnahme einer Person,
- 8.
amtliche Verwahrung im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen.
Hierbei ist unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.