Anlage 1 VwVKVO M-V - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVKVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-1-10

zu § 1 Absatz 2

TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
Gebühren
1Gebühren nach dem Zeitaufwand
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
1.1fiir eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder far vergleichbare Tarifbeschaftigte46,50 (37,00/9,50)
1.2fiir eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder ftir vergleichbare Tarifbeschaftigte52,50 (43,00/9,50)
1.3ftir eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder fur vergleichbare Tarifbeschaftigte64,50 (55,00/9,50)
1.4fiir eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder ftir vergleichbare Tarifbeschaftigte84,50 (75,00/9,50)
1.5für Kraftfahrer58,50 (49,00/9,50)
Anmerkung zu der Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebtihr differenziert zwischen dem Persona1- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebiihr nur der Personalkostenanteil zu beriicksichtigen.
2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird7 bis 150
3Festsetzung von Zwangsgeld7 bis 150
4Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft21 bis 150
5Ersatzvornahme
5.1Ersatzvornahme durch Vollzugsbehördenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.2für den Einsatz je
5.2.1Diensthund für jede angefangene Stunde24,40
5.2.2Kraftrad0,60
5.2.3Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger0,40
5.2.4Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus2,00
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.4:
Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges.
5.2.6sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht
5.2.6.1bis 7,5 Tonnen91,50
5.2.6.2über 7,5 Tonnen162,00
5.2.7Drehleiter und Kranwagen323,50
5.2.8Wasserfahrzeug
5.2.8.1Küstenstreifenboot565,00
5.2.8.2Streifenboot189,00
5.2.8.3Hilfsstreifenboot54,00
5.2.8.4Schlauchboot43,00
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8:
Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde.
5.2.9Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal5 089,00
5.3Vor- und Nachbereitung der Ersatzvornahmenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.4Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragtenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
6Unmittelbare Ausführung einer MaßnahmeDie Tarifstellen 5.1 bis 5.4 finden entsprechende Anwendung
7Unmittelbarer Zwang
7.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.2für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von FahrzeugenDie Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung
7.3bei Gewahrsamsnahmen
7.3.1Gewahrsamsnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzesnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.3.2Aufenthalt je angefangene 12 Stunden50,00
7.3.3Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen wegen außergewöhnlicher Verschmutzung 13 bis 100
Anmerkungen zur Tarif stelle 7.3:
a) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes).
b) Als Auslagen sind zu erheben:
- die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung,
- die Kosten für die Gestellung von Einwegdecken,
- die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit,
- die bei der Verpflegung entstandenen Kosten im Rahmen der festgelegten Richtwerte (für Morgenkost 3 Euro, für Mittagskost 4,80 Euro, für Abendkost 4 Euro).
c) Tarifstelle 7.3.3 beinhaltet auch die Personalkosten der verantwortlichen Mitarbeiter für den Gewahrsamsraum.
7.4Vor- und Nachbereitung des unmittelbaren Zwangsnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8Vorführung oder Wegnahme einer Person
8.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8.2für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt0,40
8.3Vor- und Nachbereitung der Vorführung oder Wegnahme einer Personnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
9Amtliche Verwahrung
Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführten amtlichen Verwahrung
9.1bei Fahrzeugen
9.1.1je Zweirad3,00
9.1.2Fahrzeuge bis 7,5 t5,00
9.1.3Fahrzeuge über 7,5 t10,00
9.1.4sonstige Sachen2 bis 10
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes
9.2bei Tieren
9.2.1für ein Kleintier2,00
9.2.2für ein Großtier5,50
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes
9.2.3bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes0,50
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 und 9.2:
a) Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.
b) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die beauftragte Dritte in Rechnung gestellt haben. Dabei sind die Kosten der Verwertung inklusive der Bewertung in Rechnung zu stellen.
9.3Vor- und Nachbereitung der Verwahrungnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung