Anlage 1 VwVKVO M-V - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVKVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-1-10

zu § 1 Absatz 2

TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
Gebühren
1Gebühren nach dem Zeitaufwand
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
1.1für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten42 (36/6)
1.2für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten52 (46/6)
1.3für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten71 (65/6)
Anmerkung zu der Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen.
2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird7 bis 150
3Festsetzung von Zwangsgeld7 bis 150
4Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft21 bis 150
5Ersatzvornahme
5.1Ersatzvornahme durch Vollzugsbehördenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.2für den Einsatz je
5.2.1Diensthund für jede angefangene Stunde13,70
5.2.2Kraftrad0,65
5.2.3Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger0,40
5.2.4Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus1,80
5.2.5Spezial- und Sonderfahrzeug
5.2.5.1Wasserwerfer13,00
5.2.5.2Lichtmastkraftwagen2,70
5.2.5.3Sonderwagen 49,80
5.2.5.4Gefangenenbus5,40
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.5.4:
Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges.
5.2.5.5Lichtmastanhänger je angefangene Betriebsstunde131,00
5.2.6sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht
5.2.6.1bis 7,5 Tonnen91,50
5.2.6.2über 7,5 Tonnen162,00
5.2.7Drehleiter und Kranwagen323,50
5.2.8Wasserfahrzeug
5.2.8.1Küstenstreifenboot473,00
5.2.8.2Streifenboot89,00
5.2.8.3Hilfsstreifenboot78,00
5.2.8.4Schlauchboot55,00
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8:
Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde.
5.2.9Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal3.082,00
5.3Vor- und Nachbereitung der Ersatzvornahmenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.4Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragtenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
6Unmittelbare Ausführung einer MaßnahmeDie Tarifstellen 5.1 bis 5.4 finden entsprechende Anwendung
7Unmittelbarer Zwang
7.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.2für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von FahrzeugenDie Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung
7.3bei Unterbringung einer Person im Gewahrsamsraum im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, für je angefangene 12 Stunden10,00
7.4Vor- und Nachbereitung des unmittelbaren Zwangsnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8Vorführung oder Wegnahme einer Person
8.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8.2für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt0,40
8.3Vor- und Nachbereitung der Vorführung oder Wegnahme einer Personnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
9Amtliche Verwahrung
Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführten amtlichen Verwahrung
9.1bei Fahrzeugen
9.1.1für ein Fahrrad2,00
9.1.2für ein Fahrrad mit Hilfsmotor2,00
9.1.3für ein Kraftrad2,50
9.1.4für ein Kraftrad mit Beiwagen3,00
9.1.5für einen Personenkraftwagen, einen Lieferwagen, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein nicht motorisiertes Boot4,00
9.1.6für einen Personenkraftwagen mit Anhänger5,00
9.1.7für einen Omnibus oder ein motorisiertes Boot7,00
9.1.8für ein Fuhrwerk7,00
9.1.9für einen Lastkraftwagen7,00
9.1.10für einen Lastkraftwagen mit Anhänger9,50
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes
9.2bei Tieren
9.2.1für ein Kleintier2,00
9.2.2für ein Großtier5,50
je angefangenen Tag, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes
9.2.3bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche, höchstens 50 Prozent des Veräußerungswertes0,50
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 und 9.2:
Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.
9.3Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Verwahrung durch Beauftragtenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung