§ 3 SÜG M-V - Betroffener Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist oder mit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt (Lebenspartner), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahme entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das Gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.
(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht
- 1.Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,
- 2.Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 3.Mitglieder des Landesrechnungshofes,
- 4.ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausüben wollen,
- 5.sonstige Personengruppen, die durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.