§ 32 GO LT 2015 - Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtes, der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der oder die Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.
(2) Die Präsidentin kann dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, dem Chef oder der Chefin der Staatskanzlei für solche Angelegenheiten, die zu dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei gehören, in Abwesenheit eines zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dessen Staatssekretär oder Staatssekretärin sowie einem Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Wort erteilen. Die Wortmeldung ist der Präsidentin vorher anzuzeigen.
(3) In der Fragestunde hat jedes Mitglied des Landtages das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist der Präsidentin vorher schriftlich anzuzeigen.