§ 25 GO LT 2015 - Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.
(2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.
(3) Will sich die Präsidentin an der Aussprache beteiligen, gibt sie für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.