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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 25 GO LT 2015 - Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich die Präsidentin an der Aussprache beteiligen, gibt sie für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.