Art. 120 EGStGB - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "verwaltungsstrafrechtliche, bußrechtliche" durch das Wort "bußgeldrechtliche" ersetzt.
- 2.
In § 58 werden ersetzt
- a)
in Absatz 2 Nr. 6 das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "Androhung von Ordnungsgeld";
- b)
in Absatz 3 Nr. 8 die Worte "Geldstrafen oder Haft" durch das Wort "Zwangsmittel";
- c)
in Absatz 3 Nr. 9 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld".
- 3.
In § 88 Satz 1 werden die Worte ", die Einziehung des Wertersatzes" durch die Worte "oder den Verfall" ersetzt und die Worte "die Verfallerklärung," gestrichen.
- 4.
In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 5.
In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter dem Wort "Anspruch" und die Worte "eine Buße" sowie in der Klammer die Angabe "406d" und der Beistrich danach gestrichen.