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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 104 EGStGB - Deutsches Auslieferungsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Begünstigung" ein Beistrich und das Wort "Strafvereitelung" eingefügt.

  4. 4.

    In § 14 Satz 1 werden die Worte "nächsten Amtsrichter" durch die Worte "Richter des nächsten Amtsgerichts" ersetzt.

  5. 5.

    In § 24 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Amtsgericht" ersetzt.

  6. 6.

    In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt.

  7. 7.

    In § 43 Abs. 1 werden die Worte "Hehlerei oder Begünstigung" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" und das Wort "Straftat" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.