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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 94 EGStGB - Rechtspflegergesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:

      1. "c)

        des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,";

    2. b)

      in Nummer 4 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:

      1. "c)

        der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."

  2. 2.

    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden nach dem Wort "oder" die Worte "einer Ordnungshaft nach" eingefügt;

    2. b)

      Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      1. "b)

        einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder".

  3. 3.

    In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "in der Strafvollstreckung" durch die Worte "in Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt.

  4. 4.

    § 22 erhält folgende Fassung:

    "§ 22
    Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren

    Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

    1. 1.
    2. 2.

      die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind."

  5. 5.

    Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungssachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."

  6. 6.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

      1. 1.

        die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung),

      2. 2.

        die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7;

    4. d)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen.";

    5. e)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

    6. f)

      in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das Wort "(Amtsrichter)" gestrichen;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.";

    8. h)

      in Absatz 4 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.

  7. 7.

    In § 33a wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  8. 8.

    In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.