Art. 94 EGStGB - Rechtspflegergesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
- "c)
des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,";
- b)
in Nummer 4 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
- "c)
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."
- 2.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort "oder" die Worte "einer Ordnungshaft nach" eingefügt;
- b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder".
- 3.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "in der Strafvollstreckung" durch die Worte "in Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt.
- 4.
§ 22 erhält folgende Fassung:
"§ 22
Gerichtliche Geschäfte in Straf- und BußgeldverfahrenVon den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
- 2.
die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind."
- 5.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungssachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."
- 6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln";
- b)
es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung),
- 2.
die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind.";
- c)
die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7;
- d)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen.";
- e)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
- f)
in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das Wort "(Amtsrichter)" gestrichen;
- g)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.";
- h)
in Absatz 4 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.
- 7.
In § 33a wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
- 8.
In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.