Art. 105 EGStGB - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 24 Abs. 1 werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt.
- 2.
§ 33 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.";
- c)
in Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und das Wort "sie" durch das Wort "es" sowie in Satz 2 die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.
- 3.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
- 4.
In § 83 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.
- 5.
In § 132 Abs. 1 werden die Worte "einer Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" ersetzt.
- 6.
In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld" und die Worte "einer erneuten Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines erneuten Zwangsgeldes" ersetzt.
- 7.
In § 135 Abs. 2 werden ersetzt
- a)
in Satz 1 die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld",
- b)
in Satz 2 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" und die Worte "eine geringere als die angedrohte Strafe" durch die Worte "ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld".
- 8.
In § 136 werden die Worte "die früher festgesetzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen" durch die Worte "ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen" ersetzt.
- 9.
§ 138 erhält folgende Fassung:
"§ 138
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
- 10.
In § 139 werden in Absatz 1 die Worte "die Ordnungsstrafe" und in Absatz 2 die Worte "die Strafe" jeweils durch die Worte "das Zwangsgeld" ersetzt.
- 11.
§ 140 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Beteiligten" die Worte "unter Androhung eines Ordnungsgeldes" eingefügt;
- b)
in Nummer 2 werden die Worte "die Ordnungsstrafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt.
- 12.