Art. 121 EGStGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 78 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.
- 2.
In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte "wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht" ersetzt.
- 3.
In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
- 4.
§ 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Trifft diese Straftat mit einer anderen zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem Kind verübte Straftat verwirkt ist."
- 5.
§ 1788 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden."
- 6.
§ 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
in Satz 2 werden die Worte "werden keine Ordnungsstrafen" durch die Worte "wird kein Zwangsgeld" ersetzt.
- 7.
In § 1875 Abs. 2 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
- 8.
§ 2339 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- "4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.";
- b)
in Absatz 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.