§ 8 APO-WbK - Nachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Sind Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zum nächsthöheren Semester und in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht zur Einführungs- oder Qualifikationsphase zugelassen, können sie unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ASchO eine Nachprüfung ablegen, um die Zulassung nachträglich zu erlangen. Im Bildungsgang der Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlusses oder einer Berechtigung möglich.
(2) Die Nachprüfung findet zu Beginn des nächsten Semesters statt.
(3) Die Studierenden müssen die Meldung zur Nachprüfung unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens am Tage des Unterrichtsbeginns bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich einreichen.
(4) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
(5) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind dem Unterricht des letzten Semesters zu entnehmen. Die Aufgaben stellt in der Regel die bisherige Fachlehrkraft der Studierenden.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der bisherige Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das einzelne Prüfungsgespräch soll in der Regel 15, höchstens 20 Minuten dauern. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist mit Einverständnis der oder des zu prüfenden Studierenden die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestattet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ist die schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der oder des Prüfenden die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote mit einfacher Mehrheit aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.
(8) Haben Studierende die Prüfung mit ausreichendem Ergebnis bestanden, sind sie zugelassen oder erhalten den Abschluss oder die Qualifikation.
(9) Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, müssen sie dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme von den Studierenden zu vertreten ist und wann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil der Prüfung nachgeholt wird. Wird die Prüfung nachgeholt, muss sie in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.
(10) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. § 21 Abs. 8 ASchO findet entsprechende Anwendung.