§ 16 GOLT - Verzicht auf die Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT 18. WP,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag (Artikel 81 der Verfassung) ist dem Präsidenten schriftlich oder zu Protokoll der Landtagsverwaltung zu erklären. Der Verzicht wird, sofern er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der Landtagsverwaltung oder mit der Erklärung zu Protokoll. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.