§ 13 LABG - Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.
(2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
- 1.
ein Hochschulabschluss, der nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern
- a)
an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule
erworben wurde und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,
- 2.
mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und
- 3.
die Einstellung in den Schuldienst des Landes.
Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Absatz 6 Nummer 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungskapazitäten zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt. Es kann den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder einer anderen an der Lehrerausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden; es kann den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden; es kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen; es kann die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften.