§ 18 LABG - Förderliche Berufstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle
- 1.
des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
- 2.
der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
- 3.
des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.