LABG,NW - Lehrerausbildungsgesetz

Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

223

Vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456)

Inhaltsübersicht§§
I. Allgemeine Bestimmungen
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung1
Ziel der Ausbildung2
Lehramtsbefähigungen3
Verwendung4
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung
Vorbereitungsdienst5
Zulassungsbeschränkungen6
Staatsprüfung7
Prüfungsamt8
III. Zugang zum Vorbereitungsdienst
Zugang zum Vorbereitungsdienst9
Studienabschlüsse10
Akkreditierung von Studiengängen11
Praxiselemente12
IV. Sondervorschriften
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst13
Anerkennung14
Mehrere Lehrämter15
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)16
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt17
Förderliche Berufstätigkeit18
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
Früher erworbene Lehrämter19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen20

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308)

§§ 1 - 4, I. - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LABG - Weiterentwicklung der Lehrerausbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehrerausbildung, die an den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.

(2) Das Studium liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Das Land regelt diese Phase der Ausbildung durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst, durch Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen und durch Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium stimmt sich vor Abschluss von Hochschulverträgen mit den einzelnen Hochschulen zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und dem Umfang fachdidaktischer Studienkapazitäten, mit dem für Schulen zuständigen Ministerium ein vernehmlich ab. Der Vorbereitungsdienst liegt in der unmittelbaren Verantwortung des Landes. Die Qualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmung mit der Schulentwicklung evaluiert und weiterentwickelt.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2020, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehrerausbildung zuständigen Stellen des Landes zusammen.

§ 2 LABG - Ziel der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrkräfte für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz NRW.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Ausbildung und Fortbildung einschließlich des Berufseingangs orientieren sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.

(3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst setzen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben.

§ 3 LABG - Lehramtsbefähigungen

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Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):

  1. 1.

    Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

  3. 3.

    Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,

  4. 4.

    Lehramt an Berufskollegs,

  5. 5.

    Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.