§ 20 LABG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.
(2) Die Hochschulen können Studiengänge nach diesem Gesetz ab dem Wintersemester 2009/2010 einrichten, sofern Akkreditierungsverfahren vor Aufnahme des Studienbetriebs abgeschlossen sind. Sie stellen ihr Studienangebot spätestens zum und ab dem Wintersemester 2011/2012 auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz um und nehmen keine Studienanfänger in Studiengänge auf, die zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt führen. Hochschulen im Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194), denen eine Umstellung auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz zum Wintersemester 2009/2010 nicht möglich ist, nehmen längstens bis zum Sommersemester 2011 Studierende in Studiengänge nach den Regelungen des Modellversuchs auf.
(3) Hochschulen können über die Zeitpunkte nach Absatz 2 hinaus solche Studierende in Studiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 aufnehmen, die unter Anrechnung von Leistungen aus einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung ein weiteres Lehramt anstreben oder mit reduzierten Studienleistungen eine weitere Lehrbefähigung anstreben (§ 11 und § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002), soweit ein Abschluss der jeweiligen staatlichen Prüfung im Rahmen entsprechender Staatsexamens-Studiengänge an der jeweiligen Hochschule gesichert ist. Ein Lehramtserwerb nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 setzt voraus, dass mindestens eine der dort genannten Ersten und Zweiten Staatsprüfungen nach dem 30. September 2003 bestanden oder anerkannt wird.
(4) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen. Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit die Verzögerung des Studienabschlusses auf
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einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,
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einer Schwerbehinderung,
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einer Schwangerschaft,
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der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,
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der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder
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der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes
beruht, und die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.
(5) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes.
(6) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als "Zweite Staatsprüfung" bezeichnet.
(7) Die besondere Ausbildung an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung nach § 25 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 kann letztmalig bis zum 31. Dezember 2009 begonnen werden. Das Zulassungsgesetz für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramts für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 138) tritt zum 1. Januar 2010 außer Kraft.
(8) Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelten bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 die Regelungen der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 (GV. NRW. S. 438) mit Ausnahme von deren § 19 Abs. 1.
(9) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2006 (GV. NRW. S. 224), erst am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Lehramt für die Sekundarstufe II oder Lehramt an Berufskollegs die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben. Dies setzt voraus, dass mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts in der jeweiligen Schulform entspricht und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002. Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine sonderpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erforderlich ist.
(10) Das für Schulen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass, beginnend im Jahr 2013 bis letztmalig beginnend spätestens im Jahr 2025, Lehrerinnen und Lehrer mit einer anderen Lehramtsbefähigung die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) durch eine berufsbegleitende Ausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und eine Staatsprüfung nach § 7 erwerben. Die Ausbildung ist auf eine sonderpädagogische Fachrichtung begrenzt, kann aber Elemente anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen einbeziehen. Die Ausbildung dauert 18 Monate. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
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die Auswahl der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Satz 2,
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Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die auch Regelungen zu Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen umfassen können,
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die Zahl der Ausbildungsplätze, die den oberen Schulaufsichtsbehörden zur Besetzung zur Verfügung stehen,
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Organisation und Inhalte der Ausbildung und
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das Prüfungsverfahren.
(11) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein Eignungs- und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.
(12) Soweit Hochschulen, aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, in ihren Ordnungen ein Berufsfeldpraktikum in Schulen als Regelfall vorsehen, passen sie ihre Ordnungen bis zur nächsten planmäßigen Reakkreditierung der entsprechenden Studiengänge nach Inkrafttreten von § 12 Absatz 2 Satz 4 an die geänderten Anforderungen an.
(13) In den Jahren 2020 und 2021 können Erste Staatsprüfungen auch außerhalb der vom Prüfungsamt gemäß Absatz 4 Satz 2 und 3 festgelegten Fristen im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule beendet werden, wenn die auf Grund des ruhenden Prüfungsbetriebs nicht abgelegten Prüfungen unverzüglich nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs nachgeholt werden.
(14) Die Auswirkungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, der Zugangsmöglichkeiten zur berufsbegleitenden Ausbildung auch auf der Grundlage eines an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschlusses eröffnet, werden im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 im nächsten auf das Jahr 2020 folgenden Bericht überprüft.