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§ 58 HBKG - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.

    der Verweis,

  2. 2.

    die Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

  3. 3.

    die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.