§ 30 WeinV - Auszeichnungen und ähnliche Angaben

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:

  1. 1.

    Auszeichnungen

    1. a)

      der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

    2. b)

      der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Weinprämierungen,

    wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

  2. 2.

    folgende Gütezeichen:

    1. a)

      "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

    2. b)

      Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,

    wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei

  1. 1.
    Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  2. 2.
    Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter,
  3. 3.
    Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,
  4. 4.
    Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,
  5. 5.
    Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter.
  6. 6.
    Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" verwendet wird, abweichend von Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser Bezeichnung die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, oder
  7. 7.
    Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, abweichend von den Nummern 3 und 4 jeweils mindestens 200 Liter

umfassen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 l und weniger als 1.000 l umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

  1. 1.

    Auszeichnungen

    1. a)

      der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

    2. b)

      der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Sektprämierungen,

    wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

  2. 2.

    Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als Auszeichnungen nur angegeben werden:

  1. 1.

    Auszeichnungen

    1. a)

      der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

    2. b)

      der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Perlweinprämierungen,

    wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

  2. 2.

    Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(5) Bei

  1. 1.

    inländischem

    1. a)

      Perlwein und

    2. b)

      Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie

  2. 2.

    im Inland hergestelltem

    1. a)

      Perlwein und

    2. b)

      Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

      bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,

dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnittliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten.

(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.