§ 6 AG-SGB XII - Kosten der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 867-15
Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.