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§ 6 AG-SGB XII - Kosten der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.