§ 3 LRiG - Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
- 1.das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat
- 2.schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.