§ 3 LRiG - Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen

  1. 1.

    Altersteilzeit nach § 7c Satz 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,

  2. 2.

    bis zum Eintritt in den Ruhestand

    1. a)

      eine Teilzeitbeschäftigung nach § 7b Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

    2. b)

      Urlaub nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

    bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.