§ 102 GOLT - Überprüfung der Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen zur Prüfung auf ihre Richtigkeit. Gibt sie oder er die Niederschrift nicht innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzten Frist zurück, so gilt sie als genehmigt.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn einer Rede nicht ändern. Über Korrekturen, die mit dieser Bestimmung nicht im Einklang stehen, wird die Präsidentin oder der Präsident von der Landtagsverwaltung unterrichtet. Sie oder er bespricht sich mit der oder dem Abgeordneten und entscheidet, wenn die Besprechung zu keiner Verständigung führt, darüber, in welcher Fassung die Niederschrift in den Sitzungsbericht aufzunehmen ist.
(3) Ausführungen einer oder eines Abgeordneten, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann eine Rede, für welche ihr oder ihm das Wort hätte erteilt werden können, mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die Erklärung muss der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich übergeben werden. Sie wird im Sitzungsbericht am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als Erklärung zum Protokoll kenntlich gemacht.
(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.