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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 62 GOLT - Einbringung von Großen Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) In Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Regierung gerichtet werden.

(2) Große Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden.

(3) Hält die Präsidentin oder der Präsident eine Große Anfrage nicht für zulässig, legt sie oder er sie dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Fragestellerinnen und Fragesteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.