§ 63 GOLT - Behandlung von Großen Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Regierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten innerhalb von zwei Monaten - gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache - verlangt wird.
(3) Beantwortet die Regierung die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen nach der Zustellung, so wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(4) Bei der Besprechung steht einer oder einem der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Großen Anfrage das Schlusswort zu.