§ 7a SächsAZVO - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 als tägliche Arbeitszeit.