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§ 30 AbgG SL - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfallen sowie zur Gesundheitsvorsorge.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Berufsrichter für die Zeit, für die der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.