§ 7 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-31
Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 17 Absatz 2 LBesGBW) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.