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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 12 VersRücklG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-31

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.