§ 12 VersRücklG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-31
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.