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§ 5 VersRücklG - Verwaltung, Anlage der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-31

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Soweit die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in Baden-Württemberg übertragen wird, werden keine Kosten erstattet.

(2) Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu zu 50 vom Hundert der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.