§ 5 VersRücklG - Verwaltung, Anlage der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-31
(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Soweit die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in Baden-Württemberg übertragen wird, werden keine Kosten erstattet.
(2) Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu zu 50 vom Hundert der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.