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§ 7 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-31 5

Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 BBesG) ab 1. Januar 2014 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.