§ 3 VersRücklG - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-31
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen.